Verschreibungspflicht und das Arzneimittelgesetz
SALVE-Ausgabe Frühling 2014

Verschreibungspflicht und das Arzneimittelgesetz

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hält gesetzlich fest, welche Arzneimittel (-Grundstoffe) „nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung (Rezept) abgegeben werden“ dürfen. Sie beschreibt außerdem, in welcher Form eine solche Verschreibung abgegeben werden darf und welche Ausnahmen es von dieser Verschreibungspflicht gibt.

So findet z.B. die homöopathische Potenzierung in §5 Erwähnung, da es sich hierbei auch um eine Verdünnung der Arznei handelt. Erlaubt sind demnach Stoffe in Verdünnungen (Potenzierung) ab der D4. Dies entspricht ein Mischungsverhältnis von 1: 10000. Andernfalls fände der Einsatz von z.B. Aconitum (Eisenhut; giftige Pfl anze) bei vielen akuten Erkrankungen in der homöopathischen Praxis hier sein Ende.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) bezweckt in 146 Paragraphen „im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen“(§1). Hier wird neben dem Arzneimittelbegriff auch deren Zulassung definiert. Auch die Verschreibungspfl icht fi ndet in §48 eine Definition, die u.a. besagt, dass ein Stoff nur auf Rezept ausgegeben werden darf, wenn er „die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind die Gesundheit des Tieres, des Anwenders oder die Umwelt auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden“.

Was sich schützend und wohlwollend anhört zieht jedoch weitere Kreise. „Aufgrund des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetzes (GMK) und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärtzlichen Versorgung (...) werden die meisten Phytopharmaka - bis auf wenige Ausnahmen - von den GKVs und auch von Beihilfeinstitutionen nicht mehr erstattet, nicht weil sie unwirksam und unwirtschaftlich wären, sondern weil sie gemäß §48 AMG nicht verschreibungspflichtig sind. Weil Phytopharmaka keine oder nur geringfügige Nebenwirkungsrisiken aufweisen und ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit weitgehend bekannt sind, werden sie vom Gesetzgeber „bestraft“, denn die Verschreibungspflicht hat nichts mit der Wirksamkeit zu tun.“1

Beachten Sie also, dass laut Gesetzesdefi nition ein ausgestelltes ärztliches Rezept möglicherweise verschreibungspflichtige und somit gesundheitsgefährdende Arzneistoffe enthält. Es stellt sich die Frage, warum gerade diese erstattungsfähig sind und sich dabei größter Beliebtheit erfreuen?

1 aus „Leitfaden Phytotherapie“ - Schilcher, Kammerer, Wegener 4. Aufl age; S. 8